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Halteverbot / Parkverbot: Ausnahmegenehmigung für Handwerker/Gewerbetreibende

Handwerker / andere Gewerbetreibende können, sofern zwingend notwendig, eine Ausnahmegenehmigung von Halt- und Parkverboten beantragen.


Handwerkern und anderen Gewerbetreibenden können bei zwingender Erfordernis Ausnahmen von Halt- und Parkverboten genehmigt werden. Voraussetzung ist, dass eine Berufsausübung anderenfalls nicht möglich oder nicht zumutbar wäre.

 

An die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Straßenverkehrsbehörde), in deren Bezirk die Halt- und Parkverbote bestehen.

 

Die Ausnahmegenehmigung wird widerruflich und befristet erteilt. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.

 

Es fallen Gebühren zwischen 10,20 Euro und 767,00 Euro, je Ausnahmetatbestand und Fahrzeug/Person, an. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.

 

Unterlagen zum Nachweis des Erfordernisses einer Ausnahme.

 

Der Antrag muss schriftlich gestellt werden.

Was sollte ich noch wissen?

Es können auch regional übergreifende Ausnahmegenehmigungen von einer der betroffenen zuständigen Stellen erteilt werden. Hierzu wäre dann eine vorherige Abstimmung zwischen den einzelnen Straßenverkehrsbehörden erforderlich.

 

Ansprechpartner

Amt Eiderstedt - Team Ordnungsamt

Welter Straße 1
25836 Garding
Tel: 04862 1000-0  
E-Mail: info[at]amt-eiderstedt.de


Öffnungszeiten:

Montag 08:00 Uhr - 12:30 Uhr Dienstag 08:00 Uhr - 12:30 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 08:00 Uhr - 12:30 Uhr und 14:00 - 17:30 Uhr Freitag 08:00 Uhr - 12:30 Uhr Sollte Ihnen die Erledigung Ihrer Angelegenheiten zu diesen Zeiten nicht möglich sein, vereinbaren Sie bitte mit dem zuständigen Mitarbeitenden einen Termin.

Mitarbeiter (Amt Eiderstedt - Team Ordnungsamt)

Herr HansenIcon Vcard

Tel: 04862 1000122  
E-Mail: sven.hansen[at]amt-eiderstedt.de
|   Zimmer: 0.04  

Mitarbeiter (Amt Eiderstedt - Team Ordnungsamt)

Frau NiehusIcon Vcard

Tel: 04862 1000124  
E-Mail: elisabeth.niehus[at]amt-eiderstedt.de
|   Zimmer: EG 1 (Bürgerbüro Sankt Peter-Ording)  


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