Schädlingsbekämpfung von Wirbeltieren, Erlaubnis für gewerbsmäßiges Töten oder Betäuben beantragen
Schädlingsbekämpfung von Wirbeltieren, Erlaubnis für gewerbsmäßiges Töten oder Betäuben beantragen
Sie bekämpfen gewerbsmäßig Wirbeltiere als Schädlinge? Dann benötigen Sie eine tierschutzrechtliche Erlaubnis der zuständigen Stelle.
Wenn Sie gewerbsmäßig Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen wollen, benötigen Sie vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit eine tierschutzrechtliche Erlaubnis der zuständigen Stelle.
Um eine Erlaubnis zu erhalten, müssen Sie Ihrem Antrag gegebenenfalls auch Sachkundenachweise der Personen beifügen, die berufs- oder gewerbsmäßig regelmäßig Wirbeltiere zum Zweck des Tötens betäuben oder töten.
Sie dürfen die Tätigkeit aufnehmen, sobald Ihnen die Erlaubnis erteilt wurde.
Kurztext
- Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Bekämpfung von Wirbeltieren als Schädlinge Erteilung
- wer gewerbsmäßig Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen möchte, benötigt vor Aufnahme der Tätigkeit eine Erlaubnis der zuständigen Stelle.
- um eine Erlaubnis zu erhalten, müssen dem Antrag gegebenenfalls auch Sachkundenachweise der Personen beigefügt werden, die berufs- oder gewerbsmäßig regelmäßig Wirbeltiere zum Zweck des Tötens betäuben oder töten
- die Erlaubnis wird von der zuständigen Stelle erteilt,
- nachdem die erforderlichen Unterlagen und der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis eingereicht wurden,
- die zuständige Stelle die Unterlagen mit dem Ergebnis geprüft hat, dass die erforderlichen Voraussetzungen vorliegen
- die Tätigkeit darf aufgenommen werden, sobald die Erlaubnis erteilt wurde
- zuständig: die für die Erlaubnis zuständige Stelle
An die Veterinärämter (Amtstierärzte) der Kreise oder kreisfreien Städte.
Liste der Veterinärämter in Schleswig-Holstein
Die Erlaubnis erhalten Sie von der zuständigen Stelle,
- nachdem Sie die erforderlichen Unterlagen und den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis eingereicht haben und
- die zuständige Stelle die Unterlagen mit dem Ergebnis geprüft hat, dass die erforderlichen Voraussetzungen vorliegen.
§ 11 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe e Tierschutzgesetz (TierSchG)
Rechtsbehelf
- Klage beim örtlich zuständigen Verwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheides
- Abwasser: Änderung von Anlagen - Genehmigung
- Erlaubnis zum nichtgewerbsmäßigen Erwerb und Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen Erteilung
- Meisterprüfung in einem zulassungspflichtigen Handwerk anmelden
- Reisegewerbe: Sonn- und Feiertagsruhe - Ausnahme
- Tiere: Eingriffe und Behandlungen zur Herstellung, Gewinnung und Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen
Ansprechpartner
Kreis Nordfriesland - 2.51 Fachdienst Veterinärwesen
Maas 8
25813 Husum
Tel:
04841 67-827
|
Fax:
04841 67-840
E-Mail:
veterinaeramt[at]nordfriesland.de
Öffnungszeiten:
Montag 08:30 Uhr - 12:00 Uhr 13:00 Uhr - 16:00 Uhr
Dienstag 08:30 Uhr - 12:00 Uhr 13:00 Uhr - 16:00 Uhr
Mittwoch 08:30 Uhr - 12:00 Uhr 13:00 Uhr - 16:00 Uhr
Donnerstag 08:30 Uhr - 12:00 Uhr 13:00 Uhr - 16:00 Uhr
Freitag 08:30 Uhr - 12:00 Uhr
Es wird um Terminabsprache gebeten.