Erklärung zur Zweitwohnungssteuer abgeben
Erklärung zur Zweitwohnungssteuer abgeben
Die Zweitwohnungsteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Sie kann von den Gemeinden nach kommunalem Satzungsrecht für das Innehaben einer weiteren Wohnung (Zweit- beziehungsweise Nebenwohnung für den persönlichen Lebensbedarf) erhoben werden. Die Städte und Gemeinden in Schleswig-Holstein können in eigener Zuständigkeit und rechtlicher sowie kommunalfinanzpolitischer Eigenverantwortung entscheiden, ob und in welchem Umfang sie Zweitwohnungsteuer erheben wollen. Eine Pflicht zur Erhebung der Zweitwohnungsteuer besteht nicht.
In der Regel betrifft dies alle Personen, die im betreffenden Ort eine Wohnung bezogen und diese als Nebenwohnung gemeldet haben. Ob die Wohnung gemietet ist oder vom Eigentümer selbst bewohnt wird, spielt dabei keine Rolle, ebenso nicht die Frage, ob sich die Hauptwohnung am selben Ort befindet.
Als Bemessungsgrundlage dient meist der jährliche Mietaufwand, bei Eigentumswohnungen die ortsübliche Vergleichsmiete (Mietspiegel). Aufgrund der kommunalen Eigenständigkeit gelten keine einheitlichen Regelungen.
Generell von der Zweitwohnungsteuer befreit sind nicht dauernd getrennt lebende Verheiratete, die aus beruflichen Gründen eine Nebenwohnung unterhalten.
Regionale Hinweise
Die Zweitwohnungsteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Sie kann von den Gemeinden nach kommunalem Satzungsrecht für das Innehaben einer weiteren Wohnung (Zweit- beziehungsweise Nebenwohnung für den persönlichen Lebensbedarf) erhoben werden. Die Städte und Gemeinden in Schleswig-Holstein können in eigener Zuständigkeit und rechtlicher sowie kommunalfinanzpolitischer Eigenverantwortung entscheiden, ob und in welchem Umfang sie Zweitwohnungsteuer erheben wollen. Eine Pflicht zur Erhebung der Zweitwohnungsteuer besteht nicht.
In der Regel betrifft dies alle Personen, die im betreffenden Ort eine Wohnung bezogen und diese als Nebenwohnung gemeldet haben. Ob die Wohnung gemietet ist oder vom Eigentümer selbst bewohnt wird, spielt dabei keine Rolle, ebenso nicht die Frage, ob sich die Hauptwohnung am selben Ort befindet.
Die Bemessungsgrundlage ergibt sich aus der jeweiligen kommunalen Zweitwohnungssteuersatzung. Aufgrund der kommunalen Eigenständigkeit gelten keine einheitlichen Regelungen.
Generell von der Zweitwohnungsteuer befreit sind nicht dauernd getrennt lebende Verheiratete, die aus beruflichen Gründen eine Nebenwohnung unterhalten.
Folgende amtsangehörigen Kommunen erheben eine Zweitwohnungssteuer:
- Gemeinde Kirchspiel-Garding
- Stadt Garding
- Gemeinde Katharinenheerd
- Gemeinde Kotzenbüll
- Gemeinde Oldenswort
- Gemeinde Osterhever
- Gemeinde Poppenbüll
- Gemeinde Sankt Peter-Ording
- Gemeinde Tating
- Gemeinde Tetenbüll
- Gemeinde Tümlauer Koog
- Gemeinde Vollerwiek
- Gemeinde Welt
- Gemeinde Westerhever
Die Stadt Tönning erhebt ebenfalls eine Zweitwohnungssteuer, die im Rahmen der Verwaltungsgemeinschaft zwischen dem Amt Eiderstedt und der Stadt Tönning von der Amtsverwaltung abgewickelt wird.
An die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Bürgerbüro, früher: Einwohnermeldeamt), in deren/dessen Bezirk Ihre Zweitwohnung/Nebenwohnung liegt.
Regionale Hinweise
Allgemein gilt:
An die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung, in deren/dessen Bezirk Ihre Zweitwohnung/Nebenwohnung liegt.
Für die Kommunen in Eiderstedt gilt:
Bei Fragen zur Veranlagung der Zweitwohnungssteuer ist der Sachbereich Zweitwohnungssteuer im Amt Fachbereich III - Finanzen zuständig.
Nutzen Sie zur Abgabe der Erklärungen zur Zweitwohnungssteuer gerne den Onlinedienst!
Nähere Einzelheiten finden Sie in der Zweitwohnungssteuersatzung der jeweiligen Kommune.
Die Zweitwohnungssteuersatzung der Kommune finden Sie auf der Website des Amtes Eiderstedt nach Auswahl der jeweiligen Kommune im Bereich "Ortsrecht/Satzungen". [Link zur Website Amt Eiderstedt]
Für die Stadt Tönning finden Sie die Zweitwohnungssteuersatzung auf der städtischen Website im Bereich "Rathaus" unter dem Punkt "Ortsrecht/Satzungen". [Link zur Website Stadt Tönning]
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- das Servicekonto Plus (unser Tipp, um den vollen Nutzungsumfang für die digitale Antragstellung zu erhalten)
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Mit beiden Varianten können Sie auf sicherem Wege Nachrichten und zusätzlich benötigte Dokumente zum Antrag mit der Sachbearbeitung austauschen.
Wir empfehlen Ihnen unabhängig vom Onlinedienst Zweitwohnungssteuer das Servicekonto Plus, um gut für den Erhalt von digitalen Bescheiden (sobald jeweils verfügbar) gerüstet zu sein!
Weitere Infos rund um die digitale Antragstellung, AusweisAPP2 oder die eID-Funktion des Personalausweises finden Sie im Bereich "FAQ" des Bürgerportals.
Ansprechpartner
Welter Straße 1
25836 Garding
Tel: 04862 1000-0Fax: 04862 1000-555E-Mail: info[at]amt-eiderstedt.deWeb: eiderstedt.buergerportal.sh/buergerportal
Herr Lorenzen
Mitarbeiter Zweitwohnungssteuer
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04862 1000376
jan-timon.lorenzen[at]amt-eiderstedt.de
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Frau Sadowski
Mitarbeiter Zweitwohnungssteuer
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04862 1000373
jutta.sadowski[at]amt-eiderstedt.de
Zimmer:
0.05
Herr Thimm
Mitarbeiter Zweitwohnungssteuer
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04862 1000374
christoph.thimm[at]amt-eiderstedt.de
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0.11
Frau Wehner
Mitarbeiter Zweitwohnungssteuer
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04862 1000375
urte.wehner[at]amt-eiderstedt.de
Zimmer:
0.05
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein