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Wenn Sie erstmalig gewerbsmäßig im Lebensmittelbereich tätig oder beschäftigt werden, dann benötigen Sie eine Bescheinigung des Gesundheitsamts über eine Infektionsschutzbelehrung.

Direkt online beantragen:

Stellen Sie Lebensmittel her, behandeln Sie diese oder bringen sie diese in den Verkehr? Sie kommen mit diesen Lebensmitteln direkt oder indirekt (über Bedarfsgegenstände, etwa Teller oder Besteck) in Berührung? Sie möchten in Küchen von Gaststätten, Kantinen und Cafés oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung arbeiten oder tätig werden?

Dann benötigen Sie eine höchstens 3 Monate alte Bescheinigung vom Gesundheitsamt. Diese belegt die erfolgreiche Teilnahme an einer Belehrung über die Maßnahmen zum Infektionsschutz.

Ziel der Belehrung ist es, dass Sie Ihre eigenen Symptome von Infektionskrankheiten oder Symptome Ihrer Mitarbeitenden frühzeitig erkennen. Sie sollen außerdem eine Weiterverbreitung sowie Kontamination der Lebensmittel verhindern und einschätzen können, wann Sie Ihre Tätigkeit bei bestimmten Symptomen nicht mehr ausüben dürfen.

Die Bescheinigung wird entweder vom Gesundheitsamt oder von einer oder einem durch das Gesundheitsamt beauftragten Ärztin oder Arzt ausgestellt.

Kurztext

  • bei erstmaliger gewerblicher Tätigkeit oder Beschäftigung mit direktem oder indirektem Lebensmittelkontakt (Herstellung, Behandlung und Verkauf) muss eine Belehrung durch das Gesundheitsamt erfolgen
  • es findet eine Belehrung statt und eine Bescheinigung wird erteilt
  • Ziel der Belehrung:
    • das Erkennen und Vermeiden von Infektionskrankheiten,
    • die Verhinderung der Kontamination von Lebensmitteln
    • das Wissen, wann eine Tätigkeit in genannten Bereichen nicht mehr ausgeübt werden darf
  • zuständig: örtliches Gesundheitsamt oder von Gesundheitsamt beauftragte Ärztin oder beauftragter Arzt

 

Regionale Hinweise

Wer benötigt eine Belehrung?

 

Eine Bescheinigung nach § 43 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und somit eine Belehrung durch das Gesundheitsamt benötigen Sie, wenn Sie erstmalig eine gewerbsmäßige Tätigkeit gemäß § 42 Abs. 1 IfSG aufnehmen wollen. 

Die Bescheinigung über diese Belehrung ist dem Arbeitgeber vor Aufnahme der beruflichen Tätigkeit im Lebensmittelbereich auszuhändigen.

Die Infektionsschutzbelehrung wird im Kreis Nordfriesland ausschließlich online angeboten. Einen Termin können Sie unter folgendem Link reservieren: https://nf.gotzg.de/. Es gibt keine Präsenztermine.

 

 

  • Sie werden erstmalig gewerblich tätig beziehungsweise beschäftigt beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln, bei der Sie mit diesen in Kontakt kommen.
  • Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass bei Ihnen eine infektiöse Erkrankung vorliegt (zum Beispiel Salmonellose, Shigellose).

 

Regionale Hinweise

Wie funktioniert die Online-Belehrung?

 

Das Gesundheitsamt des Kreises Nordfriesland hat das Technologiezentrum Glehn (TZG) mit der Durchführung der Belehrungen beauftragt.

 

Die Belehrung läuft wie folgt ab:

  1. Sie buchen unter https://nf.gotzg.de/ einen Termin für die Onlinebelehrung.
  2. Die Daten werden datenschutzkonform übertragen.
  3. Bitte schalten Sie das Endgerät 10 Minuten vor dem Termin an. Sie werden zum gebuchten Termin per WhatsApp, Facetime, Signal oder Ginlo per Videoanruf (nach Ihrer persönlichen Auswahl) angerufen.
  4. Sie zeigen Ihren Personalausweis in die Webcam, so dass ein Abgleich zwischen Ihnen und der angemeldeten Person live stattfinden kann.
  5. Danach erhalten Sie Ihre Zugangsdaten (Teilnehmercode) zur Belehrung und können auswählen, in welcher Sprache Sie die Belehrung durchführen möchten. Fremdsprachen werden als Untertitel im deutschsprachigen Belehrungsfilm abgebildet.
  6. Jetzt müssen Sie noch die datenschutzrechtlichen Einwilligungen bzw. Hinweise zur Belehrung aktiv anklicken und freigeben. Danach können Sie an der Belehrung teilnehmen.
  7. Anschließend haben Sie die Möglichkeit, sich den Belehrungsfilm anzusehen. Sie können den Film beliebig anhalten oder Sequenzen noch einmal ansehen.
  8. Im Anschluss lesen Sie sich bitte das Merkblatt zur Belehrung durch. Das Merkblatt steht auch in anderen Sprachen zur Verfügung.
  9. Nach der Belehrung ist die Teilnahme an einem Test verpflichtend. Fünf Fragen werden gestellt, zu denen es jeweils nur eine richtige Lösung gibt.
  10. Bei Bedarf kann der Test wiederholt werden.
  11. Bei Fragen zur Belehrung nach § 43 IfSG oder den Inhalt des Belehrungsvideos wenden Sie sich bitte per E-Mail an infektionsschutz@nordfriesland.de
  12. Zum Abschluss besteht die Möglichkeit, die Online-Belehrung zu bewerten. Wir freuen uns auf Ihr Feedback!
  13. Die Bescheinigung, sofern alle benötigten Dokumente vorliegen, können Sie nach Freigabe im System herunterladen und ausdrucken. Alternativ wird Ihnen die Bescheinigung per E-Mail zugesendet.

 

Online-Gruppenbelehrung gewünscht?

 

Ab einer Gruppengröße von zehn Personen bieten wir Ihnen die Möglichkeit eine Online-Gruppenbelehrung zu buchen.

 

Wenden Sie sich dazu bitte telefonisch an die Hotline Tel.: 02182 / 8507-65 oder senden Sie Ihre Anfrage an ifsg[at]tz-glehn.de.

 

Datenschutzerklärung

 

Der Kreis Nordfriesland hat die ordnungsgemäße Durchführung des technisch-operativen Teils aller Verwaltungsprozesse an den IT-Zweckverband Schleswig-Holstein, Kommunit, übertragen (Aufgabenübertragung). Die Durchführung der Online-Belehrungen wurde an das Technologiezentrum Glehn übertragen. Dennoch ist der Kreis Nordfriesland für die Einhaltung der Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) und anderer Vorschriften hinsichtlich des Datenschutzes verantwortlich. Rechte der Betroffenen sind daher gegenüber dem Kreis Nordfriesland geltend zu machen. Die von Ihnen online zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten werden vom Technologiezentrum Glehn und dem Kreis Nordfriesland - Gesundheitsamt - nur für die Belehrungen gem. § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) erhoben, verarbeitet und genutzt. Sie haben das Recht, jederzeit Auskunft über die vom Kreis über Sie gespeicherten Daten zu verlangen und können Ihre Zustimmung zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der online zur Verfügung gestellten Daten widerrufen. Bei Bedarf wenden Sie sich an den Kreis Nordfriesland - Gesundheitsamt - Damm 8 in 25813 Husum. Unsere behördliche Datenschutzbeauftragte steht Ihnen gerne für Auskünfte oder Anregungen zum Thema Datenschutz zur Verfügung:

 

Jennifer Jähn-Nguyen

Datenschutzbeauftragte des Kreises Nordfriesland

 

datenschutz nord GmbH

Niederlassung Hamburg

Sechslingspforte 2

22087 Hamburg

 

E-Mail: office[at]datenschutz-nord.de

Telefon: +49 40 59 36 160 400

 

Wenn Sie sich an unsere Datenschutzbeauftragte wenden, geben Sie hierbei bitte immer den Kreis Nordfriesland als verantwortliche Stelle an.

 

Technische Hilfe?

 

Sofern es vor oder während der Online-Belehrung zu technischen Problemen kommt, wenden Sie sich bitte gerne an die Hotline 02182 / 8507-65.

 

Kopie erforderlich?

 

Sofern Sie eine Kopie (Zweitschrift) einer Bescheinigung nach § 43 IfSG benötigen (eine Erst-Belehrung ist in so einem Fall bereits in der Vergangenheit durchgeführt worden), wenden Sie sich bitte für die Übersendung einer Zweitschrift für eine Belehrung, die vor dem 03.08.2021 stattfand, per E-Mail mit vollständigem Namen, Adresse und Geburtsdatum an gesundheitsamt[at]nordfriesland.de. Sollte die Belehrung nach § 43 IfSG nach dem 03.08.2021 stattgefunden haben, wenden Sie sich bitte an ifsg[at]tz-glehn.de, um eine Zweitschrift zu erhalten.

 

Tarifstelle 9.12.4 bis 9.12.6 der Verwaltungsgebührenverordnung (VerwGebVO)

 

Regionale Hinweise

Von der Gebühr für eine Belehrung sind befreit:

  • Inhaber der Ehrenamtskarte Schleswig-Holstein (www.ehrenamtskarte.de). 
  • Inhaber einer JuLeiCa (Jugendgruppen-Leiter-Card)
  • Inhaber eines Feuerwehrdienstausweises 
  • Ehrenamtlich tätige Personen (mit einem schriftlichen Nachweis der Institution)
  • Schülerinnen und Schüler von allgemeinbildenden Schulen aus dem Kreis Nordfriesland, die eine Belehrung für ein Schulpraktikum benötigen.

 

WICHTIGER HINWEIS: Ein entsprechender Ausweis oder eine Praktikumsbescheinigung ist eingescannt oder als Foto per E-Mail vor der Anmeldung an ifsg[at]tz-glehn.de einzureichen.

Sie erhalten anschließend eine Bestätigung per E-Mail mit einem Gutscheincode, sofern der Nachweis ausreicht. Erst mit dem Gutscheincode können Sie über die Anmeldeplattform eine Belehrung kostenfrei buchen.

 

Eine Gebührenbefreiung für den Bundesfreiwilligendienst, ein Freiwilliges Soziales Jahr o.ä. wird nicht gewährt. Eine Gebührenbefreiung ist nicht möglich, wenn die Kosten von dritter Seite erstattet werden oder auf die Leistung umgelegt werden können (z.B. Kindergartenbeiträge).

 

 

  • Gültigen Lichtbildausweis (zum Beispiel Reisepass, Personalausweis)
  • in Einzelfällen außerdem ein ärztliches Zeugnis

 

Regionale Hinweise

o    bei Minderjährigen ist eine Bescheinigung der Erziehungsberechtigten vor dem Termin per E-Mail an ifsg[at]tz-glehn.de zu senden

o    ggf. Ehrenamtskarte, Feuerwehrdienstausweis oder Bescheinigung der Schule über ein Schulpraktikum

 

Eine bestimmte Form der Belehrung wird durch das IfSG nicht vorgeschrieben.

Nach der Belehrung muss in Textform erklärt werden, dass keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind.

Liegen Anhaltspunkte vor, dass Hinderungsgründe für eine Tätigkeit im Lebensmittelbereich vorliegen, darf die Bescheinigung erst ausgestellt werden, wenn durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, dass der entsprechende Hinderungsgrund nicht mehr besteht.

Auch Personen, die sich regelmäßig in Küchen von Gaststätten oder sonstigen Gemeinschaftsverpflegungseinrichtungen aufhalten, müssen an einer Belehrung teilnehmen.

Seit Inkrafttreten des IfSG zum 1. Januar 2001 ist das sogenannte Gesundheitszeugnis (Gesundheitskarte), welches gesundheitliche Untersuchungen und eine entsprechende Unbedenklichkeit bescheinigt hat, nicht mehr notwendig.

 

Regionale Hinweise

 


Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


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