Wassergefährdende Stoffe: Fachbetrieb - Nachweis der Fachbetriebseigenschaft
Wassergefährdende Stoffe: Fachbetrieb - Nachweis der Fachbetriebseigenschaft
Fachbetriebe müssen auf Verlangen gegenüber der zuständigen Wasserbehörde die Fachbetriebseigenschaft nachweisen.
Fachbetriebe haben auf Verlangen gegenüber der zuständigen Stelle die Fachbetriebseigenschaft nachzuweisen.
Die Fachbetriebseigenschaft muss auch gegenüber dem Betreiber einer Anlage nachgewiesen werden können, wenn dieser den Fachbetrieb mit fachbetriebspflichtigen Tätigkeiten beauftragt.
An den Kreis oder die kreisfreie Stadt (Wasserbehörde).
- § 62 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG),
- § 26 Landesverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Anlagenverordnung - VAwS),
- § 5 Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz - WasG SH).
- Anerkennung und Bekanntgabe als Sachverständige oder Sach-verständiger nach Bundesbodenschutzgesetz
- Chemikalien: Bescheinigung über die Einhaltung der guten Laborpraxis (GLP)
- Die Beratung über Pflanzenschutzmittel und Anwendung von Pflanzenschutzmitteln anzeigen
- Unternehmenszertifizierung für die klimaschutzgerechte Installation, Wartung und Instandhaltung von Anlagen mit fluorierten Treibhausgasen beantragen
- Untersuchungsstellen für den Bereich des BBodSchG Anerkennung
Ansprechpartner
Marktstraße 6
25813 Husum
Tel: 04841 67-589E-Mail: wasserbehoerde[at]nordfriesland.deWeb: www.nordfriesland.de/
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein