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Als Bausachverständige/r kann anerkannt werden, wer die erforderliche Sachkunde besitzt und gegen dessen Eignung keine Bedenken bestehen.

In jedem Gewerk gibt es Bausachverständige, die den Bauherrn oder die Bauaufsichtsbehörde bei technischen Prüfungen unterstützen können, wie beispielsweise Prüfingenieure für Baustatik (Statiker) oder Sachverständige des Brandschutzes. Sie werden hinzugezogen, wenn sich Bauherr, Architekt und Handwerker nicht einigen können, ob eine Arbeit Mängel aufweist. So lässt sich unter Umständen ein Rechtsstreit vermeiden.

Anerkannte Bausachverständige müssen eine staatliche Prüfung nach den Bauprüfverordnungen des jeweiligen Landes absolvieren.

 

Je nach Gewerk und davon abhängigem Bausachverständigen an die:

  • Architekten- und Ingenieurkammer (AIK) oder
  • Industrie- und Handelskammer (IHK).

 

  • § 36 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO),
  • Landesverordnung über die Ermächtigung der Architekten- und IngenieurkammerSchleswig-Holstein zur öffentlichen Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen gemäß § 36 Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO§36ArchV SH).

§ 36 Abs. 1 GewO

GewO§36ArchV SH

 


Ansprechpartner

Düsternbrooker Weg 71 24105 Kiel
Tel: +49 431 57065-0Fax: +49 431 57065-25E-Mail: info[at]aik-sh.deWeb: www.aik-sh.de


Heinrichstraße 28-34 24937 Flensburg
Tel: +49 461 806-806Fax: +49 461 806-9806E-Mail: service[at]flensburg.ihk.deWeb: www.ihk.de/schleswig-holstein/produktmarken/ihre-ihk/kontakt/vor-ort/geschaeftsstellen-flensburg


Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


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