Gefährliche Hunde: Ausbildung und Abrichtung
Gefährliche Hunde: Ausbildung und Abrichtung
Das zielgerichtete Ausbilden und Abrichten von Hunden zu gefährlichen Hunden ist verboten.
Das zielgerichtete Ausbilden und Abrichten von Hunden zu gefährlichen Hunden ist verboten. In Schleswig-Holstein ist es grundsätzlich verboten, gefährliche Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit auszubilden (gemäß § 3 Gesetz über das Halten von Hunden - Hundegesetz - HundeG).
Ausnahmen vom Aggressionsausbildungsverbot:
- das Bewachungsgewerbe unterliegt nicht dem Aggressionsausbildungsverbot, sofern eine ordnungsgemäße Schutzdienstausbildung durch Stellen oder Personen, die eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 6 des Tierschutzgesetzes - TierSchG besitzen, erfolgt ist (§ 34a Gewerbeordnung - GewO),
- die Ausbildung der Schutzhunde der Polizei sind gemäß § 18 HundeG vom Aggressionsausbildungsverbot ausgenommen.
Das Abrichten von Hunden ist auch gemäß § 3 TierSchG verboten. Es kann keine Ausnahme von dem Verbot beantragt werden.
An Ihre zuständige Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Ordnungsamt).
- § 3 Tierschutzgesetz (TierSchG),
- § 3 Abs. 6 Gesetz über das Halten von Hunden (Hundegesetz - HundeG).
Ansprechpartner
Welter Straße 1
25836 Garding
Tel: 04862 1000-0E-Mail: ordnungsamt[at]amt-eiderstedt.de
Frau Jacobs
Mitarbeiter Team Ordnungsamt
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04862 1000129
silke.jacobs[at]amt-eiderstedt.de
Zimmer:
0.04
Frau Kobarg
Mitarbeiter Team Ordnungsamt
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04862 1000126
mirja.kobarg[at]amt-eiderstedt.de
Zimmer:
0.04
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein