Jagdsteuer
Jagdsteuer
Kreise und kreisfreie Städte können für ihr Gebiet eine Jagdsteuer erheben.
Die Jagdsteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Sie kann von den Kreisen und kreisfreien Städten erhoben werden. Eine Pflicht zur Erhebung einer Jagdsteuer besteht nicht.
Steuerpflichtig ist, wer das Jagdrecht ausübt oder ausüben lässt.
An den Kreis oder die kreisfreie Stadt (Finanz-/Steuerabteilung).
- Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation als Steuerfachangestellte oder Steuerfachangestellter beantragen
- Befreiung von Prüfung zur Steuerberaterin oder Steuerberater beantragen
- Körperschaftsteuererklärung abgeben
- Lohnsteuerhilfeverein: Anerkennung
- Steuerberaterin / Steuerberater: Prüfung - Verbindliche Auskunft der Kammer
Ansprechpartner
Rödemishallig 14
25813 Husum
Tel: 04841 67-661Fax: 04841 67-281
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein