Privater Bestattungsplatz: Anlegen/Erweitern - Genehmigung
Privater Bestattungsplatz: Anlegen/Erweitern - Genehmigung
Eine Genehmigung für einen privaten Bestattungsplatz kann, wenn sich kein Friedhof in zumutbarer Nähe befindet, ausnahmsweise erteilt werden.
Im Allgemeinen gilt der Friedhofszwang. Träger von Friedhöfen können nur Gemeinden oder als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannte Religionsgemeinschaften sein.
Genehmigungen für einen privaten Bestattungsplatz werden ausnahmsweise erteilt, zum Beispiel wenn sich kein Friedhof in zumutbarer Nähe befindet. Die Anlage und die Erweiterung sowie die Belegung eines privaten Bestattungsplatzes bedürfen der schriftlichen Genehmigung durch die zuständige Stelle.
An Ihre Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Ordnungsamt).
Es fallen Gebühren gemäß der Gebührenordnung der Gemeinde an. Genaue Auskünfte hierüber erteilt die zuständige Stelle.
§ 20 Abs. 4 Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Schleswig-Holstein (Bestattungsgesetz - BestattG).
- Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung für Bauprodukte Erteilung
- Aufnahme als europäischer Rechtsanwalt in die Rechtsanwaltskammer beantragen
- Den gewerblichen Umgang mit tierischen Nebenprodukten anzeigen
- Gaststättenbetrieb: Erteilung einer vorübergehenden Erlaubnis / Gestattung
- Verwendung von Wappen
Ansprechpartner
Welter Straße 1
25836 Garding
Tel: 04862 1000-0E-Mail: ordnungsamt[at]amt-eiderstedt.de
Frau Kiepke
Mitarbeiter Team Ordnungsamt
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04862 1000121
corinna.kiepke[at]amt-eiderstedt.de
Zimmer:
0.16
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein