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Sofern Sie aus Ihrer Wohnung ausziehen und keinen neue Wohnung in Deutschland beziehen, dann müssen Sie sich bei Ihrem zuständigen Einwohnermeldeamt abmelden.

Wenn Sie aus einer Wohnung ausziehen und keine andere Wohnung im Inland beziehen, müssen Sie sich abmelden.

Wichtigste Fälle sind der Wegzug ins Ausland oder die Abmeldung einer Nebenwohnung.

Ziehen Sie innerhalb Deutschlands um, müssen Sie sich nicht abmelden. Es genügt, wenn Sie sich bei Ihrer neuen Gemeinde anmelden.

Kurztext

Wenn Sie aus einer Wohnung ausziehen und keine andere Wohnung im Inland beziehen, müssen Sie sich abmelden.

 

die Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt des bisherigen Wohnortes

Zuständige Stelle

die Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt des bisherigen Wohnortes

 

Bei Personen unter 16 Jahren ist darauf zu achten, dass diese von den Personen abzumelden sind, aus deren Wohnung sie ausziehen.

Welche Fristen muss ich beachten?

Sie haben sich innerhalb von zwei Wochen nach Auszug aus der Wohnung bei der Meldebehörde abzumelden. Sie können die Abmeldung bereits in der Woche vor Auszug aus der Wohnung vornehmen.

 

Bestätigung des Wohnungsgebers

 


Ansprechpartner

Am Markt 1 25832 Tönning
Tel: 04862 10000E-Mail: buergerbuero[at]amt-eiderstedt.de

Frau Lehmann

Mitarbeiter Bürgerbüro

Kontakt herunterladen
04862 1000146
carmen.lehmann[at]amt-eiderstedt.de
Zimmer: EG 1 (Bürgerbüro Tönning)

Frau Meister

Mitarbeiter Bürgerbüro

Kontakt herunterladen
04862 1000144
beatrix.meister[at]amt-eiderstedt.de
Zimmer: EG 1 (Bürgerbüro Sankt Peter-Ording)

Frau Ohm

Mitarbeiter Bürgerbüro

Kontakt herunterladen
04862 1000147
mareike.ohm[at]amt-eiderstedt.de
Zimmer: EG 1 (Bürgerbüro Tönning)

Frau Schmidt

Mitarbeiter Bürgerbüro

Frau Ströhmer

Mitarbeiter Bürgerbüro

Frau Zimmer

Mitarbeiter Bürgerbüro

Kontakt herunterladen
04862 1000145
maritta.zimmer[at]amt-eiderstedt.de
Zimmer: EG 1 (Bürgerbüro Sankt Peter-Ording)


Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


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