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Als Prüfsachverständige/r technischer Anlagen und Einrichtungen kann anerkannt werden, wer die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen für diesen Fachbereich erfüllt.

Im Rahmen der Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen nach dem Bauordnungsrecht prüfen und bescheinigen Prüfsachverständige in ihrem jeweiligen Fachbereich im Auftrag der Bauherrin oder des Bauherrn oder der oder des sonstigen nach Bauordnungsrecht Verantwortlichen die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Anforderungen.

Die Prüfsachverständigen sind im Rahmen der ihnen obliegenden Prüfaufgaben unabhängig und an Weisungen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers nicht gebunden.

Die Anerkennung als Prüfsachverständige für technische Anlagen und Einrichtungen erfolgt nur, wenn Sie die allgemeinen Voraussetzungen sowie die besonderen Voraussetzungen für diesen Fachbereich (unter anderem Nachweis der Berufserfahrung und der besonderen Sachkunde) erfüllen und nachweisen können. Das Anerkennungsverfahren beinhaltet eine schriftliche und eine mündlich-praktische Prüfung, um die besondere Sachkunde festzustellen.

 

An das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein (oberste Bauaufsichtsbehörde), Referat IV 28.

 

Der Antrag auf Anerkennung ist jederzeit möglich. Die Prüfungen finden ein bis zwei Mal im Jahr statt.

 

Es fallen Gebühren entsprechend der Baugebührenverordnung an. Genaue Auskunft hierüber erteilt die zuständige Stelle.

 

  • Geburtsurkunde oder beglaubigte Abschrift oder beglaubigte Kopie,
  • Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdegangs bis zum Zeitpunkt der Antragstellung,
  • beglaubigte Abschrift oder beglaubigte Kopie der Abschluss- und Beschäftigungszeugnisse,
  • Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O oder P) oder ein gleichwertiges Dokument eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der nicht älter als drei Monate sein soll,
  • Angaben zum Geschäftssitz oder über etwaige Niederlassungen,
  • Angaben über eine etwaige Beteiligung an einer Gesellschaft, deren Zweck die Planung oder Durchführung von Bauvorhaben ist, und
  • Nachweise über die Erfüllung der besonderen Voraussetzungen für die Anerkennung in den jeweiligen Fachbereichen und, soweit vorgesehen, Fachrichtungen.

 

  • §§ 2 Abs. 2, 4, 6, 20-22 Landesverordnung über die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit sowie Prüfsachverständigen (PPVO),
  • Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Bauaufsicht (Baugebührenverordnung - BauGebVO), Tarifstelle 9.5.

PPVO

BauGebVO

Rechtsbehelf

Es ist eine Klage gegen den Anerkennungs- und Gebührenbescheid möglich.

 

Ein formloser Antrag ist ausreichend.

Was sollte ich noch wissen?

Die Anerkennung kann für folgende Fachgebiete beantragt werden:

  • Lüftungsanlagen,
  • CO-Warnanlagen,
  • Rauch- und Wärmeabzugsanlagen,
  • Feuerlöschanlagen,
  • Brandmelde- und Alarmierungsanlagen,
  • Sicherheitsstromversorgungen.

Die Prüfsachverständigen prüfen nur die Einhaltung bauaufsichtlicher Anforderungen, nicht die Funktion im übrigen.

Weitere Informationen finden Sie auf den folgenden Seiten:

  • Brandenburgische Ingenieurkammer (BBIK),
  • Industrie- und Handelskammer (IHK) Region Stuttgart,
  • Industrie- und Handelskammer (IHK) des Saarlandes.

Brandenburgische Ingenieurkammer

IHK Region Stuttgart

IHK Saarland

 


Ansprechpartner

Düsternbrooker Weg 92 24105 Kiel
Tel: +49 431 988-0Fax: +49 431 988-2833E-Mail: poststelle[at]im.landsh.deWeb: www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/IV/iv_node.html

Postanschrift: Postfach 712524171Kiel


Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


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