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Sofern Sie aus Ihrer Nebenwohnung ausziehen und keine neue Wohnung in Deutschland beziehen, müssen Sie sich beim zuständigen Einwohnermeldeamt abmelden.

Wenn Sie aus eine Nebenwohnung ausziehen und keine andere Wohnung im Inland beziehen, müssen Sie sich für diese Wohnung abmelden.

Kurztext

Wenn Sie aus einer Nebenwohnung ausziehen und keine andere Wohnung im Inland beziehen, müssen Sie sich für diese Wohnung abmelden.

 

Die Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt der dann alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung, soweit sie noch weitere Wohnungen besitzen.

Zuständige Stelle

Die Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt der dann alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung, soweit sie noch weitere Wohnungen besitzen.

 

Bei Personen unter 16 Jahren ist darauf zu achten, dass diese von den Personen abzumelden sind, aus deren Wohnung sie ausziehen.

Welche Fristen muss ich beachten?

Sie haben sich innerhalb von 2 Wochen nach Auszug aus der Nebenwohnung abzumelden. Sie können die Abmeldung bereits in der Woche vor Auszug aus der Wohnung vornehmen.

 

Bestätigung des Wohnungsgebers

 


Ansprechpartner

Am Markt 1 25832 Tönning
Tel: 04862 10000E-Mail: buergerbuero[at]amt-eiderstedt.de

Frau Lehmann

Mitarbeiter Bürgerbüro

Kontakt herunterladen
04862 1000146
carmen.lehmann[at]amt-eiderstedt.de
Zimmer: EG 1 (Bürgerbüro Tönning)

Frau Meister

Mitarbeiter Bürgerbüro

Kontakt herunterladen
04862 1000144
beatrix.meister[at]amt-eiderstedt.de
Zimmer: EG 1 (Bürgerbüro Sankt Peter-Ording)

Frau Ohm

Mitarbeiter Bürgerbüro

Kontakt herunterladen
04862 1000147
mareike.ohm[at]amt-eiderstedt.de
Zimmer: EG 1 (Bürgerbüro Tönning)

Frau Schmidt

Mitarbeiter Bürgerbüro

Frau Ströhmer

Mitarbeiter Bürgerbüro

Frau Zimmer

Mitarbeiter Bürgerbüro

Kontakt herunterladen
04862 1000145
maritta.zimmer[at]amt-eiderstedt.de
Zimmer: EG 1 (Bürgerbüro Sankt Peter-Ording)


Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


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